Geänderte Bestimmungen beim Sicherungsseil für Anhänger

In Deutschland werden Anhänger mit Auflaufbremse zusätzlich mit einem Abreiß- oder Sicherungsseil gesichert. Das ist in der Regel ein ummanteltes Stahlkabel mit einer Länge von 100 cm.

In den hier aufgeführten an deren Ländern haben diese Sicherungen auch andere Bezeichnungen wie z. B. „Losreißvorkehrung“ oder „Sicherheitsvorkehrung“, Kabel, Ketten, Seil, etc.

Diese nationalen Bestimmungen gelten auch für im Ausland zugelassene Gespanne (z. B. Deutschland), welche im niederländischen, österreichischen oder Schweizer Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen.

 


 

Deutschland

Für ungebremstem Anhänger bis 750 kg ist kein Sicherungsseil vorgesehen und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Anhänger über 750 kg sind gebremste Anhänger und müssen ein Sicherungsseil haben.
Sofern technisch möglich, ist eine Befestigung des Sicherungsseiles durch eine Öse oder eine vorhandene Bohrung an der Kupplung vorzunehmen.

Auch Abschleppösen bieten gute Befestigungsmöglichkeiten, wenn sie am Fahrzeugheck möglichst mittig angebracht sind.
Der Karabinerhaken des Sicherungsseiles soll in diesem Fall in die vormontierte Öse an der Karosserie eingehakt werden und so den Anhänger sichern.
Ist das nicht möglich, genügt es das Sicherungsseil als Schlaufe über den Kugelhals der Anhängerkupplung zu legen.


Niederlande

Alle, sowohl ungebremste Anhänger bis 750 kg, wie auch gebremste Anhänger über 750 kg benötigen eine „Sicherheitsvorkehrung“ oder genauer „Losreißvorkehrung“.
Begrifflich gleich zu setzen mit dem Sicherungsseil in Deutschland.

Zu beachten ist, dass die sowohl für ungebremste wie auch gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungsseile (Kabel/Ketten) zusätzlich mit Hilfe einer speziellen Öse oder Bügel an der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs befestigt sein müssen. Es reicht nicht aus, wenn das Sicherungskabel lose über den Kugelhals der Anhängerkupplung gelegt wird.

Informationen zur korrekten Anbringung finden sich auf den Internetseite des niederländischen Partnerclubs ANWB unter:

http://www.anwb.nl/kamperen/caravan/rijden-met-de-caravan/koppeling/losbreekkabel

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 230 Euro geahndet werden.


Schweiz:

In der Schweiz müssen auch alle Anhänger ohne Bremse mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist.

Das Bundesamt für Straßen weist jedoch darauf hin, dass sich zusätzlich angebrachte Ösen oder aber spezielle Befestigungsöffnungen an der Anhängerkupplung für die Verbindung bewährt haben. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. In bestimmten Fällen könnten auch die unter der Niederlande beschriebenen Sicherungen in Frage kommen.


Österreich:

In Österreich benötigen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1.500 kg, also auch nicht gebremste Anhänger bis 750 kg, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, eine zusätzliche Sicherungsverbindung (z. B. Reißleine oder Sicherungskette) mit dem Zugfahrzeug.

Spezielle Bestimmungen zur Befestigung der Sicherungsverbindung sieht das Gesetz nicht vor. Im Gegensatz zu den Niederlanden und der Schweiz reicht es im Allgemeinen aus, die Reißleine bzw. Sicherungskette über die Anhängerkupplung zu legen.

Das Nichtvorhandensein der Sicherungsverbindung wird in der Regel mit einer Strafe bis zu 100 Euro geahndet. Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur dem Fahrzeugführer sondern auch dem Fahrzeughalter ein Bußgeld droht.

Quelle: ADAC e. V. - Touristische Services Camping, 2/2017

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