AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wacker+Döbler Vertriebsgesellschaft mbH, Carl-Benz-Straße 7a, 74889 Sinsheim

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden dessen Auftrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

1.2. Unsere AGB gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Unser AGB gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Kunden.

§ 2 Angebote

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise

3.1. Die von uns angebotenen Preise verstehen sich netto, d.h. ohne Umsatzsteuer oder andere Steuern ab 74889 Sinsheim. Ebenso wenig sind in unseren Preisen die Kosten der Verpackung, des Versandes und der Versicherung enthalten. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Die Versendungskosten trägt der Kunde einschließlich der Kosten der Verpackung. Soweit wir nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Kunde gegebenenfalls durch die Rücknahme der Transportverpackung anfallende Zölle und sonstige Abgaben zu bezahlen.

3.3. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss und einer Lieferung von weniger als vier Monaten danach die von uns zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die Ware um mehr als 5 % steigen, haben wir das Recht, die Preissteigerung an den Käufer weiterzugeben. Bei Preissteigerungen von mehr als 10 % verpflichten sich die Parteien, in ergänzende Vertragsverhandlungen einzutreten, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise herbeizuführen. Können sich die Parteien auf eine angemessene Anpassung des Preises nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrechte – Abtretung

4.1. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

4.3. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bestellter Ware oder zur Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet. In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei Übergang des Geschäftes auf Dritte oder Auflösung des Geschäfts des Kunden sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig.

4.4. Die aus den Vertragsbeziehungen mit uns entstehenden Rechte und Ansprüche des Kunden dürfen von diesem nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns abgetreten werden.

§ 5 Lieferung – Lieferfrist

5.1. Teillieferungen und -leistungen durch uns sind möglich, es sei denn, sie sind dem Kunden nicht zumutbar.

5.2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.Eine angegebene Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und, falls technische Unterlagen, Material oder Hilfsstoffe vom Kunden beizustellen oder Anzahlungen zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.

5.3. Die Lieferfrist ist ebenfalls eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, dem Kunden mitgeteilt ist.

5.4. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5.5. Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten und wir geraten in Verzug, kann der Kunde nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurücktreten.

§ 6 Gefahrübergang – Abnahme – MItwirkungsverpflichtung

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 74889 Sinsheim, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und wir nicht Transport oder Installation übernommen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben. Dies gilt entsprechend auch für erfolgte Teillieferungen. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Ein Versand von Gefahrgut an Endverbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

6.3. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht ab diesem Zeitpunkt die Gefahr auf ihn über. Der Kunde darf die Abnahme nur bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigern. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

•      die Lieferung und, sofern wir die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

•      wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 Ziffer 6.3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

•      seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. das gelieferte Produkt in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind und

•      der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.4. Anfallende Montagekosten einschließlich der Kosten für Hin-und Rückfahrt unsere Mitarbeiter, die Beförderung der zu montierenden Gegenstände, sonstiger Gerätschaften und Werkzeuge sind vom Kunden zu tragen. Die Arbeitszeit einschließlich der Wege- und Wartezeiten sind vom Kunden zu vergüten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt die ortsübliche Vergütung als geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Montage eine qualifizierte Person zu benennen, die während der Montagezeit abrufbar zur Verfügung steht, um etwaige Rückfragen mit ihr abstimmen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Montagetermin sämtliche erforderlichen Vorarbeiten und Vorleistungen für eine ordnungsgemäße Montage (z.B. Maurerarbeiten, Verlegung von Versorgungsleitungen, Überprüfung der Tragfähigkeit des Aufstellungsortes usw.) zu erbringen. Bei Unterlassung bzw. nicht rechtzeitiger Bereitstellung gehen alle Mehraufwendungen und/oder Mehrkosten zulasten des Kunden. Kostenerhöhungen infolge von Wartezeiten, notwendigen Überstunden oder sonstigen Erschwernissen sind vom Kunden zu vergüten, soweit ihre Ursache nicht von uns zu vertreten ist.

§ 7 Gewährleistung

7.1. Wir übernehmen keine Gewährleistung, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Garantien werden von uns nicht abgegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber uns gehemmt.

7.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wurde und der Kunde die Mängelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hat. Die Beweislast hierfür liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe unserer Forderung gilt unsere Preisliste.

7.7. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7.8. Bei Rechtsmängeln gelten die Regelungen über Sachmängel entsprechend.

7.9. Jegliche Handlungen von uns oder im Auftrag von uns im Rahmen eines vom Kunden gerügten Mangels erfolgen ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jegliches Präjudiz, wonach wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind, sofern wir einen Mangel nicht schriftlich anerkannt haben.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware gegen Dritte vor. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

8.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.4. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns durch Vorlagen von Rechnungskopien den Namen seiner Kunden, gegenüber dem er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erhoben hat, sowie die von diesem geschuldeten Beträgen mitzuteilen.

8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis..

8.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

8.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Haftung

9.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel die mangelfreie Lieferung des Kaufgegenstandes.

9.3. Soweit wir nach Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen in Ziffer 9.3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.

9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand – Datenschutz

10.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisions- und Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

10.2. Erfüllungsort ist 74889 Sinsheim.

10.3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden nach unserer Wahl 74889 Sinsheim oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch 74889 Sinsheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.5. Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://www.wacker-doebler.de/datenschutz/

Wacker + Döbler Vertriebsgesellschaft mbH  Stand 09/2023

 

 

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